Auch einem Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erst nach dem Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 begründet wurde, ist das nach der Judikatur optierenden Beamten zustehende Recht auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes eingeräumt. (nähere Begründung im Erkenntnis)