Die Rechtsauffassung, dass für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der Verweis auf das Leistungskalkül im Gutachten des Bundespensionsamtes ausreichend bzw. die darin enthaltene Feststellung der Dienstunfähigkeit für die Dienstbehörde geradezu bindend sei, ist unzutreffend, weil die Funktion des Bundespensionsamtes nach § 14 Abs. 4 BDG 1979 auf die Erstattung von Befund und Gutachten beschränkt ist.Die Rechtsauffassung, dass für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der Verweis auf das Leistungskalkül im Gutachten des Bundespensionsamtes ausreichend bzw. die darin enthaltene Feststellung der Dienstunfähigkeit für die Dienstbehörde geradezu bindend sei, ist unzutreffend, weil die Funktion des Bundespensionsamtes nach Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 auf die Erstattung von Befund und Gutachten beschränkt ist.