Vertragliche Abreden mit einem ausländischen Subfrächter über die Einholung von erforderlichen Genehmigungen (für den eingesetzten Arbeitnehmer) oder über die Haftung für die Transportabwicklung sind im Verwaltungsstrafverfahren unerheblich, und sie vermögen den Beschwerdeführer weder zu entlasten, noch die Verpflichtung der vom Beschwerdeführer vertretenen Firma zu beseitigen, dass von dieser gemäß § 19 Abs. 3 (iVm § 2 Abs. 3 lit. b) AuslBG entweder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung im Sinne des § 18 Abs. 1 AuslBG hätte beantragt bzw. eingeholt werden müssen.Vertragliche Abreden mit einem ausländischen Subfrächter über die Einholung von erforderlichen Genehmigungen (für den eingesetzten Arbeitnehmer) oder über die Haftung für die Transportabwicklung sind im Verwaltungsstrafverfahren unerheblich, und sie vermögen den Beschwerdeführer weder zu entlasten, noch die Verpflichtung der vom Beschwerdeführer vertretenen Firma zu beseitigen, dass von dieser gemäß Paragraph 19, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Litera b,) AuslBG entweder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG hätte beantragt bzw. eingeholt werden müssen.