Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2009/09/0299
Entscheidungsdatum
15.12.2011
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DMSG 1923 §1 Abs4;
DMSG 1923 §1 Abs6;
DMSG 1923 §3 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0072 E 20. November 2001 RS 2
Stammrechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 4 iVm Abs. 6 und § 3 Abs. 1 DMSG hat sich die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes auf jenen Zustand zu beziehen, in dem es sich im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung eines Bescheides befand.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6 und Paragraph 3, Absatz eins, DMSG hat sich die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes auf jenen Zustand zu beziehen, in dem es sich im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung eines Bescheides befand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090299.X05
Im RIS seit
08.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013
Dokumentnummer
JWR_2009090299_20111215X05