Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2001

Geschäftszahl

2001/09/0072

Rechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6 und Paragraph 3, Absatz eins, DMSG hat sich die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes auf jenen Zustand zu beziehen, in dem es sich im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung eines Bescheides befand.