Verwaltungsgerichtshof
20.11.2001
2001/09/0072
Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6 und Paragraph 3, Absatz eins, DMSG hat sich die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes auf jenen Zustand zu beziehen, in dem es sich im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung eines Bescheides befand.