Verwaltungsgerichtshof
15.12.2011
2009/09/0299
GRS wie 2001/09/0072 E 20. November 2001 RS 2
Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6 und Paragraph 3, Absatz eins, DMSG hat sich die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes auf jenen Zustand zu beziehen, in dem es sich im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung eines Bescheides befand.