Durch die Anordnung eines Lokalaugenscheines tut die Behörde der Vorschrift des § 57 Abs. 3 AVG jedenfalls Genüge, weshalb ein gemäß § 57 Abs. 1 AVG ergangener Bescheid nicht von Gesetz wegen außer Kraft tritt.Durch die Anordnung eines Lokalaugenscheines tut die Behörde der Vorschrift des Paragraph 57, Absatz 3, AVG jedenfalls Genüge, weshalb ein gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ergangener Bescheid nicht von Gesetz wegen außer Kraft tritt.