Verwaltungsgerichtshof
20.11.2001
2001/09/0072
Durch die Anordnung eines Lokalaugenscheines tut die Behörde der Vorschrift des Paragraph 57, Absatz 3, AVG jedenfalls Genüge, weshalb ein gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ergangener Bescheid nicht von Gesetz wegen außer Kraft tritt.