Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht (Hinweis E 21.2.1991, Zl. 90/09/0180). (Hier: Zur Strafbemessung macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Sinne des § 115 BDG 1979 alleine der Schuldspruch genügt hätte, ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten.)Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht (Hinweis E 21.2.1991, Zl. 90/09/0180). (Hier: Zur Strafbemessung macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Sinne des Paragraph 115, BDG 1979 alleine der Schuldspruch genügt hätte, ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten.)