Bei Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen durch die bewilligte Anlage (hier Abwasserbeseitigungsanlage und Kläranlage sowie Anlage zur Grundwasserentnahme) handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG. Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der weder durch bloße Lärmimmissionen noch durch Geruchsimmissionen bewirkt werden kann (Hinweis: E 7.5.1991, 87/07/0128; E 21.9.1995, 95/07/0115, 0116; E 28.2.1996, 95/07/0138).Bei Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen durch die bewilligte Anlage (hier Abwasserbeseitigungsanlage und Kläranlage sowie Anlage zur Grundwasserentnahme) handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der weder durch bloße Lärmimmissionen noch durch Geruchsimmissionen bewirkt werden kann (Hinweis: E 7.5.1991, 87/07/0128; E 21.9.1995, 95/07/0115, 0116; E 28.2.1996, 95/07/0138).