Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Geschäftszahl

2006/07/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0226 E 12. Dezember 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen durch die bewilligte Anlage (hier Abwasserbeseitigungsanlage und Kläranlage sowie Anlage zur Grundwasserentnahme) handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der weder durch bloße Lärmimmissionen noch durch Geruchsimmissionen bewirkt werden kann (Hinweis: E 7.5.1991, 87/07/0128; E 21.9.1995, 95/07/0115, 0116; E 28.2.1996, 95/07/0138).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/07/0125