Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2001/07/0150
Entscheidungsdatum
23.09.2004
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
Rechtssatz
Im Auflösungsverfahren nach § 83 WRG 1959 haben sowohl die Genossenschaft selbst als auch ihre Mitglieder Parteistellung und ist ihnen gegenüber das Parteiengehör zu wahren. Die Auflösung der Genossenschaft wird mit der Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam.Im Auflösungsverfahren nach Paragraph 83, WRG 1959 haben sowohl die Genossenschaft selbst als auch ihre Mitglieder Parteistellung und ist ihnen gegenüber das Parteiengehör zu wahren. Die Auflösung der Genossenschaft wird mit der Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam.
Schlagworte
Wasserrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070150.X04
Im RIS seit
20.10.2004
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015
Dokumentnummer
JWR_2001070150_20040923X04