Verwaltungsgerichtshof
23.09.2004
2001/07/0150
Im Auflösungsverfahren nach Paragraph 83, WRG 1959 haben sowohl die Genossenschaft selbst als auch ihre Mitglieder Parteistellung und ist ihnen gegenüber das Parteiengehör zu wahren. Die Auflösung der Genossenschaft wird mit der Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam.