Wird ein Verwaltungstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt, kann daraus nicht in einer andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden, der Besch habe die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 gar nicht begangen, wenn die Einstellung nicht auch ausdrücklich nach § 45 Abs. 1 Z. 2, erster Fall VStG (der genau diesen Fall der Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung als Einstellungsgrund nennt) erfolgt ist (Hinweis E 18.3.1992, 91/12/0018).Wird ein Verwaltungstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt, kann daraus nicht in einer andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden, der Besch habe die Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, gar nicht begangen, wenn die Einstellung nicht auch ausdrücklich nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,, erster Fall VStG (der genau diesen Fall der Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung als Einstellungsgrund nennt) erfolgt ist (Hinweis E 18.3.1992, 91/12/0018).