Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Geschäftszahl

2001/07/0125

Rechtssatz

Wird ein Verwaltungstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt, kann daraus nicht in einer andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden, der Besch habe die Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, gar nicht begangen, wenn die Einstellung nicht auch ausdrücklich nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,, erster Fall VStG (der genau diesen Fall der Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung als Einstellungsgrund nennt) erfolgt ist (Hinweis E 18.3.1992, 91/12/0018).