Die Vorschriften des § 39 WRG können zwar von jedermann übertreten werden, ein auf § 138 WRG iVm § 39 WRG gegründeter Auftrag kann jedoch nur an den Grundstückseigentümer, nicht aber an den eigentlichen Täter gerichtet werden.Die Vorschriften des Paragraph 39, WRG können zwar von jedermann übertreten werden, ein auf Paragraph 138, WRG in Verbindung mit Paragraph 39, WRG gegründeter Auftrag kann jedoch nur an den Grundstückseigentümer, nicht aber an den eigentlichen Täter gerichtet werden.