Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2001/07/0023
GRS wie 97/07/0175 E 26. Februar 1998 VwSlg 14844 A/1998 RS 3
Die Vorschriften des Paragraph 39, WRG können zwar von jedermann übertreten werden, ein auf Paragraph 138, WRG in Verbindung mit Paragraph 39, WRG gegründeter Auftrag kann jedoch nur an den Grundstückseigentümer, nicht aber an den eigentlichen Täter gerichtet werden.