Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/06/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15918 A/2002

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/06/0033

Entscheidungsdatum

26.09.2002

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die erteilte Baubewilligung steht mit den für die Ausführung der bewilligten Maßnahme vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang; die Bewilligung kann nicht isoliert von den mit ihr verknüpften Auflagen bestehen (Hinweis E 18.2.1997, 97/05/0020). Ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Nichteinhaltung einer Auflage stellt sich demnach als ein Ansuchen dar, das die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060033.X02

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2001060033_20020926X02