Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2002

Geschäftszahl

2001/06/0033

Rechtssatz

Die erteilte Baubewilligung steht mit den für die Ausführung der bewilligten Maßnahme vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang; die Bewilligung kann nicht isoliert von den mit ihr verknüpften Auflagen bestehen (Hinweis E 18.2.1997, 97/05/0020). Ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Nichteinhaltung einer Auflage stellt sich demnach als ein Ansuchen dar, das die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.