Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15918 A/2002
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2001/06/0033
Entscheidungsdatum
26.09.2002
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0020 E 18. Februar 1997 RS 2
(hier betreffend die Tir BauO 1989)
Stammrechtssatz
Eine Auflage iSd § 4 Abs 2 OÖ BauO 1976 ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Die Nichtbefolgung der Auflage berührt den Bestand des Verwaltungsaktes, dem sie beigfügt ist, nicht. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann sie vollstreckt werden; die Nichterfüllung einer Auflage hebt aber die Bewilligung nicht auf (Hinweis E 27.2.1996, 95/05/0195).Eine Auflage iSd Paragraph 4, Absatz 2, OÖ BauO 1976 ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Die Nichtbefolgung der Auflage berührt den Bestand des Verwaltungsaktes, dem sie beigfügt ist, nicht. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann sie vollstreckt werden; die Nichterfüllung einer Auflage hebt aber die Bewilligung nicht auf (Hinweis E 27.2.1996, 95/05/0195).
Schlagworte
Auflagen BauRallg7
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060033.X01
Im RIS seit
29.11.2002
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
JWR_2001060033_20020926X01