Verwaltungsgerichtshof
18.02.1997
97/05/0020
Eine Auflage iSd Paragraph 4, Absatz 2, OÖ BauO 1976 ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Die Nichtbefolgung der Auflage berührt den Bestand des Verwaltungsaktes, dem sie beigfügt ist, nicht. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann sie vollstreckt werden; die Nichterfüllung einer Auflage hebt aber die Bewilligung nicht auf (Hinweis E 27.2.1996, 95/05/0195).