Verwaltungsgerichtshof
26.09.2002
2001/06/0033
GRS wie 97/05/0020 E 18. Februar 1997 RS 2
(hier betreffend die Tir BauO 1989)
Eine Auflage iSd Paragraph 4, Absatz 2, OÖ BauO 1976 ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Die Nichtbefolgung der Auflage berührt den Bestand des Verwaltungsaktes, dem sie beigfügt ist, nicht. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann sie vollstreckt werden; die Nichterfüllung einer Auflage hebt aber die Bewilligung nicht auf (Hinweis E 27.2.1996, 95/05/0195).