Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2001/05/1101
Entscheidungsdatum
25.04.2002
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
Rechtssatz
Die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Hiezu gehören insbesondere die Immissionen, die im Bauland-Wohngebiet mit dem Wohnen üblicherweise verbunden sind, also auch jene, die von einer Wohnhausbeheizung ausgehen, da es in den klimatischen Verhältnissen Österreichs üblich ist, dass Wohnhäuser beheizt werden (Hinweis E 23.11.1989, 89/06/0109).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051101.X04
Im RIS seit
24.06.2002
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2001051101_20020425X04