Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/1101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/05/1101

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Hiezu gehören insbesondere die Immissionen, die im Bauland-Wohngebiet mit dem Wohnen üblicherweise verbunden sind, also auch jene, die von einer Wohnhausbeheizung ausgehen, da es in den klimatischen Verhältnissen Österreichs üblich ist, dass Wohnhäuser beheizt werden (Hinweis E 23.11.1989, 89/06/0109).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051101.X04

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2001051101_20020425X04