Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2001/05/1101

Rechtssatz

Die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Hiezu gehören insbesondere die Immissionen, die im Bauland-Wohngebiet mit dem Wohnen üblicherweise verbunden sind, also auch jene, die von einer Wohnhausbeheizung ausgehen, da es in den klimatischen Verhältnissen Österreichs üblich ist, dass Wohnhäuser beheizt werden (Hinweis E 23.11.1989, 89/06/0109).