Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/1067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/05/1067

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §5 Abs4 litp;
BauO Wr §82 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Der als Nebengebäude deklarierte Baukörper erfüllt alle Kriterien, die an ein Nebengebäude gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Wr BauO geknüpft sind. Wie aus dieser Bestimmung hervorgeht, steht die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von Grundflächen nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera p, Wr BauO der Errichtung von bestimmten Nebengebäuden nicht entgegen. Durch eine zusätzliche Festsetzung innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen wird zwar jegliche unterirdische Bebauung zu Gunsten einer gärtnerischen Ausgestaltung untersagt, dass deshalb Nebengebäude, die gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Wr BauO ausdrücklich zulässig sind, nicht errichtet werden dürften, wird aber damit nicht zum Ausdruck gebracht, schließt doch Paragraph 82, Absatz 4, Wr BauO die Zulässigkeit bestimmter Nebengebäude auf Grundflächen, die die gärtnerische Ausgestaltung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera p, Wr BauO erfordern, in Bezug auf weitere Festsetzungen innerhalb gärtnerisch auszugestaltender Flächen nicht aus.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051067.X04

Im RIS seit

22.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2001051067_20020227X04