Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Geschäftszahl

2001/05/1067

Rechtssatz

Der als Nebengebäude deklarierte Baukörper erfüllt alle Kriterien, die an ein Nebengebäude gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Wr BauO geknüpft sind. Wie aus dieser Bestimmung hervorgeht, steht die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von Grundflächen nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera p, Wr BauO der Errichtung von bestimmten Nebengebäuden nicht entgegen. Durch eine zusätzliche Festsetzung innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen wird zwar jegliche unterirdische Bebauung zu Gunsten einer gärtnerischen Ausgestaltung untersagt, dass deshalb Nebengebäude, die gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Wr BauO ausdrücklich zulässig sind, nicht errichtet werden dürften, wird aber damit nicht zum Ausdruck gebracht, schließt doch Paragraph 82, Absatz 4, Wr BauO die Zulässigkeit bestimmter Nebengebäude auf Grundflächen, die die gärtnerische Ausgestaltung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera p, Wr BauO erfordern, in Bezug auf weitere Festsetzungen innerhalb gärtnerisch auszugestaltender Flächen nicht aus.