Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2001/05/1066
Entscheidungsdatum
27.02.2002
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §75 Abs9;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/05/1068
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0089 E 9. November 1999 RS 1
Stammrechtssatz
Die Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der schönheitlichen Rücksichten dienen, gehören nicht zu jenen Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Überschreitung der Gebäudehöhe § 75 Abs 9 Wr BauO zur Anwendung gelangt (Hinweis E 23.3.1999, 97/05/0337). Daher kann ein Nachbar nicht mit Erfolg einwenden, dass der Charakter der örtlichen Bebauung durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde.Die Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der schönheitlichen Rücksichten dienen, gehören nicht zu jenen Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Überschreitung der Gebäudehöhe Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO zur Anwendung gelangt (Hinweis E 23.3.1999, 97/05/0337). Daher kann ein Nachbar nicht mit Erfolg einwenden, dass der Charakter der örtlichen Bebauung durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051066.X03
Im RIS seit
22.05.2002
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014
Dokumentnummer
JWR_2001051066_20020227X03