Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/05/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/05/0089

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §75 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der schönheitlichen Rücksichten dienen, gehören nicht zu jenen Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Überschreitung der Gebäudehöhe Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO zur Anwendung gelangt (Hinweis E 23.3.1999, 97/05/0337). Daher kann ein Nachbar nicht mit Erfolg einwenden, dass der Charakter der örtlichen Bebauung durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050089.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999050089_19991109X01

Rechtssatz für 2001/05/1066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/05/1066

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §75 Abs9;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/05/1068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0089 E 9. November 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der schönheitlichen Rücksichten dienen, gehören nicht zu jenen Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Überschreitung der Gebäudehöhe Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO zur Anwendung gelangt (Hinweis E 23.3.1999, 97/05/0337). Daher kann ein Nachbar nicht mit Erfolg einwenden, dass der Charakter der örtlichen Bebauung durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051066.X03

Im RIS seit

22.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Dokumentnummer

JWR_2001051066_20020227X03

Rechtssatz für 2001/05/1067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/05/1067

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §75 Abs9;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0089 E 9. November 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der schönheitlichen Rücksichten dienen, gehören nicht zu jenen Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Überschreitung der Gebäudehöhe Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO zur Anwendung gelangt (Hinweis E 23.3.1999, 97/05/0337). Daher kann ein Nachbar nicht mit Erfolg einwenden, dass der Charakter der örtlichen Bebauung durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051067.X01

Im RIS seit

22.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2001051067_20020227X01