Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Geschäftszahl

2001/05/1067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0089 E 9. November 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der schönheitlichen Rücksichten dienen, gehören nicht zu jenen Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Überschreitung der Gebäudehöhe Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO zur Anwendung gelangt (Hinweis E 23.3.1999, 97/05/0337). Daher kann ein Nachbar nicht mit Erfolg einwenden, dass der Charakter der örtlichen Bebauung durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde.