Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2001/05/0835
Entscheidungsdatum
23.05.2002
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §33;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/06/0214 E 24. Jänner 1991 RS 5
Stammrechtssatz
Die Rechtskonstruktion des "vermuteten Konsens" ist bei Altbauten nur auf solche Bauten anwendbar, für die - abgesehen von anderen Voraussetzungen - keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050835.X06
Im RIS seit
06.08.2002
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Dokumentnummer
JWR_2001050835_20020523X06