Verwaltungsgerichtshof
05.03.2014
2010/05/0092
GRS wie 88/06/0214 E 24. Jänner 1991 RS 5
Die Rechtskonstruktion des "vermuteten Konsens" ist bei Altbauten nur auf solche Bauten anwendbar, für die - abgesehen von anderen Voraussetzungen - keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist.