Verwaltungsgerichtshof
23.05.2002
2001/05/0835
GRS wie 88/06/0214 E 24. Jänner 1991 RS 5
Die Rechtskonstruktion des "vermuteten Konsens" ist bei Altbauten nur auf solche Bauten anwendbar, für die - abgesehen von anderen Voraussetzungen - keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist.