Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/0835

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/05/0835

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §77 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Baubewilligung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BauO 1996 ist nicht nur eine solche nach diesem Gesetz, wie der Klammerausdruck "§ 23" vermuten lassen könnte, vielmehr sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der NÖ BauO 1996 zu subsumieren, wie aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. erschlossen werden kann, wonach sämtliche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen baubehördlichen Bescheide bestehen bleiben. (Auf die - vom Gesetzgeber nicht gewollte - beschränkte Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Falle einer anderen Auslegung haben zutreffend Hauer/Zaussinger in Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Anmerkung 2 zu Paragraph 33, NÖ BauO 1996, Seite 393, hingewiesen.)

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050835.X04

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2001050835_20020523X04

Rechtssatz für 2005/05/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17026 A/2006

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/05/0246

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §77 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0835 E 23. Mai 2002 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Baubewilligung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BauO 1996 ist nicht nur eine solche nach diesem Gesetz, wie der Klammerausdruck "§ 23" vermuten lassen könnte, vielmehr sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der NÖ BauO 1996 zu subsumieren, wie aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. erschlossen werden kann, wonach sämtliche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen baubehördlichen Bescheide bestehen bleiben. (Auf die - vom Gesetzgeber nicht gewollte - beschränkte Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Falle einer anderen Auslegung haben zutreffend Hauer/Zaussinger in Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Anmerkung 2 zu Paragraph 33, NÖ BauO 1996, Seite 393, hingewiesen.)

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050246.X05

Im RIS seit

31.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2005050246_20061010X05

Rechtssatz für 2005/05/0324

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/05/0324

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §77 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0835 E 23. Mai 2002 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Baubewilligung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BauO 1996 ist nicht nur eine solche nach diesem Gesetz, wie der Klammerausdruck "§ 23" vermuten lassen könnte, vielmehr sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der NÖ BauO 1996 zu subsumieren, wie aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. erschlossen werden kann, wonach sämtliche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen baubehördlichen Bescheide bestehen bleiben. (Auf die - vom Gesetzgeber nicht gewollte - beschränkte Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Falle einer anderen Auslegung haben zutreffend Hauer/Zaussinger in Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Anmerkung 2 zu Paragraph 33, NÖ BauO 1996, Seite 393, hingewiesen.)

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050324.X03

Im RIS seit

08.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2005050324_20061010X03

Rechtssatz für 2006/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/05/0174

Entscheidungsdatum

20.11.2007

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §77 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0835 E 23. Mai 2002 RS 4 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine Baubewilligung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BauO 1996 ist nicht nur eine solche nach diesem Gesetz, wie der Klammerausdruck "§ 23" vermuten lassen könnte, vielmehr sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der NÖ BauO 1996 zu subsumieren, wie aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. erschlossen werden kann, wonach sämtliche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen baubehördlichen Bescheide bestehen bleiben. (Auf die - vom Gesetzgeber nicht gewollte - beschränkte Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Falle einer anderen Auslegung haben zutreffend Hauer/Zaussinger in Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Anmerkung 2 zu Paragraph 33, NÖ BauO 1996, Seite 393, hingewiesen.)

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050174.X01

Im RIS seit

20.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2006050174_20071120X01