Verwaltungsgerichtshof
23.05.2002
2001/05/0835
Eine Baubewilligung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BauO 1996 ist nicht nur eine solche nach diesem Gesetz, wie der Klammerausdruck "§ 23" vermuten lassen könnte, vielmehr sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der NÖ BauO 1996 zu subsumieren, wie aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. erschlossen werden kann, wonach sämtliche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen baubehördlichen Bescheide bestehen bleiben. (Auf die - vom Gesetzgeber nicht gewollte - beschränkte Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Falle einer anderen Auslegung haben zutreffend Hauer/Zaussinger in Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Anmerkung 2 zu Paragraph 33, NÖ BauO 1996, Seite 393, hingewiesen.)