Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2001/05/0631
Entscheidungsdatum
11.12.2001
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §56;
BauRallg;
Rechtssatz
Den Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses des Bauprojektes zur Struktur des bestehenden Baubestandes (§ 56 NÖ BauO 1996) insoweit nicht zu, als damit Fragen des Stadtbildes berührt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0164, u.a.).Den Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses des Bauprojektes zur Struktur des bestehenden Baubestandes (Paragraph 56, NÖ BauO 1996) insoweit nicht zu, als damit Fragen des Stadtbildes berührt werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0164, u.a.).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050631.X02
Im RIS seit
03.04.2002
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010
Dokumentnummer
JWR_2001050631_20011211X02