Verwaltungsgerichtshof
11.12.2001
2001/05/0631
Den Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses des Bauprojektes zur Struktur des bestehenden Baubestandes (Paragraph 56, NÖ BauO 1996) insoweit nicht zu, als damit Fragen des Stadtbildes berührt werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0164, u.a.).