Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2001

Geschäftszahl

2001/05/0631

Rechtssatz

Den Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses des Bauprojektes zur Struktur des bestehenden Baubestandes (Paragraph 56, NÖ BauO 1996) insoweit nicht zu, als damit Fragen des Stadtbildes berührt werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0164, u.a.).