Soweit die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage bereits durch die Betriebsbeschreibung vorherbestimmt ist, bedarf es nicht der Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1994 (Hinweis E vom 4.9.2002, Zl. 2000/04/0063). Insofern reicht eine entsprechende "Spezifizierung" der Betriebsbeschreibung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hin, ohne dass die entsprechenden Vorkehrungen zusätzlich in Form von Auflagen "abgesichert" werden müssten.Soweit die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage bereits durch die Betriebsbeschreibung vorherbestimmt ist, bedarf es nicht der Vorschreibung von Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 (Hinweis E vom 4.9.2002, Zl. 2000/04/0063). Insofern reicht eine entsprechende "Spezifizierung" der Betriebsbeschreibung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hin, ohne dass die entsprechenden Vorkehrungen zusätzlich in Form von Auflagen "abgesichert" werden müssten.