Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Geschäftszahl

2001/04/0207

Rechtssatz

Soweit die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage bereits durch die Betriebsbeschreibung vorherbestimmt ist, bedarf es nicht der Vorschreibung von Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 (Hinweis E vom 4.9.2002, Zl. 2000/04/0063). Insofern reicht eine entsprechende "Spezifizierung" der Betriebsbeschreibung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hin, ohne dass die entsprechenden Vorkehrungen zusätzlich in Form von Auflagen "abgesichert" werden müssten.