Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/04/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15892 A/2002

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/04/0120

Entscheidungsdatum

04.09.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §59 Abs1;
MinroG 1999 §178 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspricht, bemisst sich danach, ob nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits, ob ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche z. B. das hg. E 31.5.1999, Zl. 97/10/0093, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, entspricht diesen Bestimmtheitsanforderungen, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können. Hier: keine solchen Zweifel angezeigt, zumal dem Auftrag "das Grundstück so wie vor dem Eingriff benutzbar zu machen", durch Setzung jener Maßnahmen entsprochen wird, die zu diesem Zwecke bei allgemein üblicher Bewirtschaftung gesetzt werden.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040120.X05

Im RIS seit

07.11.2002

Dokumentnummer

JWR_2001040120_20020904X05

Rechtssatz für Ra 2024/07/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0049

Entscheidungsdatum

21.02.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0120 E 4. September 2002 VwSlg 15892 A/2002 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspricht, bemisst sich danach, ob nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits, ob ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche z.B. das hg. E 31.5.1999, Zl. 97/10/0093, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, entspricht diesen Bestimmtheitsanforderungen, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können. Hier: keine solchen Zweifel angezeigt, zumal dem Auftrag "das Grundstück so wie vor dem Eingriff benutzbar zu machen", durch Setzung jener Maßnahmen entsprochen wird, die zu diesem Zwecke bei allgemein üblicher Bewirtschaftung gesetzt werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070049.L01

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070049_20250221L01