Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0049

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0120 E 4. September 2002 VwSlg 15892 A/2002 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspricht, bemisst sich danach, ob nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits, ob ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche z.B. das hg. E 31.5.1999, Zl. 97/10/0093, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, entspricht diesen Bestimmtheitsanforderungen, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können. Hier: keine solchen Zweifel angezeigt, zumal dem Auftrag "das Grundstück so wie vor dem Eingriff benutzbar zu machen", durch Setzung jener Maßnahmen entsprochen wird, die zu diesem Zwecke bei allgemein üblicher Bewirtschaftung gesetzt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070049.L01