Im Rahmen einer Überprüfung nach § 83 Abs. 6 TKG wären die Organe auch berechtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 2 VStG eine vorläufige Beschlagnahme gemäß dieser Bestimmung auszusprechen.Im Rahmen einer Überprüfung nach Paragraph 83, Absatz 6, TKG wären die Organe auch berechtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG eine vorläufige Beschlagnahme gemäß dieser Bestimmung auszusprechen.