Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/03/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/03/0260

Entscheidungsdatum

15.11.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 51, f Absatz 2, VStG (Regelung, dass das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und die Fällung eines Erkenntnisses nicht hindert) in Verbindung mit Paragraph 51, h Absatz eins, VStG (Anordnung, dass das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist) geht klar hervor, dass das Gesetz keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vorsieht. Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. (Hinweis E 21.11.1978, 1595/76, VwSlg 9695 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030260.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014

Dokumentnummer

JWR_2000030260_20001115X02

Rechtssatz für 2001/03/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/03/0194

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0260 E 15. November 2000 RS 2 Hier nur vorletzter Satz.

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 51, f Absatz 2, VStG (Regelung, dass das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und die Fällung eines Erkenntnisses nicht hindert) in Verbindung mit Paragraph 51, h Absatz eins, VStG (Anordnung, dass das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist) geht klar hervor, dass das Gesetz keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vorsieht. Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. (Hinweis E 21.11.1978, 1595/76, VwSlg 9695 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030194.X04

Im RIS seit

02.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030194_20030129X04

Rechtssatz für 2001/03/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/03/0160

Entscheidungsdatum

03.09.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0260 E 15. November 2000 RS 2 Hier nur vorletzter Satz.

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 51, f Absatz 2, VStG (Regelung, dass das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und die Fällung eines Erkenntnisses nicht hindert) in Verbindung mit Paragraph 51, h Absatz eins, VStG (Anordnung, dass das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist) geht klar hervor, dass das Gesetz keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vorsieht. Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. (Hinweis E 21.11.1978, 1595/76, VwSlg 9695 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030160.X03

Im RIS seit

29.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Dokumentnummer

JWR_2001030160_20030903X03

Rechtssatz für 2001/03/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/03/0151

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0260 E 15. November 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 51, f Absatz 2, VStG (Regelung, dass das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und die Fällung eines Erkenntnisses nicht hindert) in Verbindung mit Paragraph 51, h Absatz eins, VStG (Anordnung, dass das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist) geht klar hervor, dass das Gesetz keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vorsieht. Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. (Hinweis E 21.11.1978, 1595/76, VwSlg 9695 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030151.X01

Im RIS seit

19.12.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030151_20031118X01

Rechtssatz für 2003/02/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/02/0223

Entscheidungsdatum

30.01.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0260 E 15. November 2000 RS 2 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 51, f Absatz 2, VStG (Regelung, dass das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und die Fällung eines Erkenntnisses nicht hindert) in Verbindung mit Paragraph 51, h Absatz eins, VStG (Anordnung, dass das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist) geht klar hervor, dass das Gesetz keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vorsieht. Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. (Hinweis E 21.11.1978, 1595/76, VwSlg 9695 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020223.X03

Im RIS seit

18.02.2004

Dokumentnummer

JWR_2003020223_20040130X03