Verwaltungsgerichtshof
30.01.2004
2003/02/0223
GRS wie 2000/03/0260 E 15. November 2000 RS 2
(hier nur die letzten beiden Sätze)
Aus der Bestimmung des Paragraph 51, f Absatz 2, VStG (Regelung, dass das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und die Fällung eines Erkenntnisses nicht hindert) in Verbindung mit Paragraph 51, h Absatz eins, VStG (Anordnung, dass das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist) geht klar hervor, dass das Gesetz keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vorsieht. Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. (Hinweis E 21.11.1978, 1595/76, VwSlg 9695 A/1976).