Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/03/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/03/0228

Entscheidungsdatum

25.06.2003

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Ein Strafcharakter wohnt der Zurücknahme des Taxilenkerausweises nicht inne, sondern es handelt sich hiebei um eine administrative Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit sowohl der anderen Verkehrsteilnehmer als auch - insbesondere - der vom Beschwerdeführer zu befördernden Taxikunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030228.X04

Im RIS seit

22.07.2003

Dokumentnummer

JWR_2000030228_20030625X04

Rechtssatz für 2001/03/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2001/03/0104

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0228 E 25. Juni 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Strafcharakter wohnt der Zurücknahme des Taxilenkerausweises nicht inne, sondern es handelt sich hiebei um eine administrative Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit sowohl der anderen Verkehrsteilnehmer als auch - insbesondere - der vom Beschwerdeführer zu befördernden Taxikunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030104.X07

Im RIS seit

29.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030104_20050228X07