Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2001/03/0104
Entscheidungsdatum
28.02.2005
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0228 E 25. Juni 2003 RS 4
Stammrechtssatz
Ein Strafcharakter wohnt der Zurücknahme des Taxilenkerausweises nicht inne, sondern es handelt sich hiebei um eine administrative Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit sowohl der anderen Verkehrsteilnehmer als auch - insbesondere - der vom Beschwerdeführer zu befördernden Taxikunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030104.X07
Dokumentnummer
JWR_2001030104_20050228X07