Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2003

Geschäftszahl

2000/03/0228

Rechtssatz

Ein Strafcharakter wohnt der Zurücknahme des Taxilenkerausweises nicht inne, sondern es handelt sich hiebei um eine administrative Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit sowohl der anderen Verkehrsteilnehmer als auch - insbesondere - der vom Beschwerdeführer zu befördernden Taxikunden.