Verwaltungsgerichtshof
28.02.2005
2001/03/0104
GRS wie 2000/03/0228 E 25. Juni 2003 RS 4
Ein Strafcharakter wohnt der Zurücknahme des Taxilenkerausweises nicht inne, sondern es handelt sich hiebei um eine administrative Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit sowohl der anderen Verkehrsteilnehmer als auch - insbesondere - der vom Beschwerdeführer zu befördernden Taxikunden.