Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Geschäftszahl

2001/03/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0228 E 25. Juni 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Strafcharakter wohnt der Zurücknahme des Taxilenkerausweises nicht inne, sondern es handelt sich hiebei um eine administrative Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit sowohl der anderen Verkehrsteilnehmer als auch - insbesondere - der vom Beschwerdeführer zu befördernden Taxikunden.