Dadurch, dass § 6 Abs. 3 Krnt JagdG 2000 vorsieht, dass der Landesjagdbeirat und die Kärntner Jägerschaft im Verfahren nach dieser Gesetzesstelle anzuhören sind, wird diesen keine Parteistellung und damit auch nicht das nach § 45 Abs. 3 AVG den Parteien zustehende Recht, vom Ergebnis von Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, eingeräumt.Dadurch, dass Paragraph 6, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 vorsieht, dass der Landesjagdbeirat und die Kärntner Jägerschaft im Verfahren nach dieser Gesetzesstelle anzuhören sind, wird diesen keine Parteistellung und damit auch nicht das nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Parteien zustehende Recht, vom Ergebnis von Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, eingeräumt.