Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Geschäftszahl

2001/03/0077

Rechtssatz

Dadurch, dass Paragraph 6, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 vorsieht, dass der Landesjagdbeirat und die Kärntner Jägerschaft im Verfahren nach dieser Gesetzesstelle anzuhören sind, wird diesen keine Parteistellung und damit auch nicht das nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Parteien zustehende Recht, vom Ergebnis von Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, eingeräumt.