§ 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 normiert eine unwiderlegliche Rechtsvermutung dergestalt, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt. Es wäre dem Besch freigestanden, die Veranlassung einer Blutabnahme zu verlangen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen; da er dies unterließ, hat er als von Alkohol beeinträchtigt zu gelten (Hinweis E 13.6.1990, 90/03/0129).Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 normiert eine unwiderlegliche Rechtsvermutung dergestalt, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt. Es wäre dem Besch freigestanden, die Veranlassung einer Blutabnahme zu verlangen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen; da er dies unterließ, hat er als von Alkohol beeinträchtigt zu gelten (Hinweis E 13.6.1990, 90/03/0129).