Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2004

Geschäftszahl

2001/02/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0279 E 26. März 2004 RS 3

(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 normiert eine unwiderlegliche Rechtsvermutung dergestalt, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt. Es wäre dem Besch freigestanden, die Veranlassung einer Blutabnahme zu verlangen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen; da er dies unterließ, hat er als von Alkohol beeinträchtigt zu gelten (Hinweis E 13.6.1990, 90/03/0129).