Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/16/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/16/0259

Entscheidungsdatum

19.06.2000

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §248;
EURallg;
LAO Wr 1962 §193 Abs3;
VwRallg;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0388 B 25. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, dass die Berufungsbehörde selbst im angefochtenen Bescheid einräumt, dass der Bf in seiner Berufung den Abgabenanspruch der Höhe und dem Grund nach bekämpft hat, ist davon auszugehen, dass der Bf damit eine Berichtigungserklärung abgegeben hat und darf ihm der Umstand, dass diese Berichtigungserklärung nicht weiter konkretisiert ist, im Sinne der Judikatur des VwGH (Hinweis E 19.6.2000, 2000/16/0296) nicht zum Nachteil gereichen. Damit war aber die Berufungsbehörde aufgerufen, auch die von Amts wegen zu klärende Frage einer Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit dem Gemeinschaftsrecht einer Entscheidung zuzuführen, weil die vom Bf - wenn auch vage - vorgenommene Berichtigung jedenfalls einen Rechtsbehelf iSd Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 darstellt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Rechtsbehelf Berichtigungserklärung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtsbehelf Berichtigungserklärung Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160259.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2000160259_20000619X02