Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2000/16/0259
Entscheidungsdatum
19.06.2000
Index
E000 EU- Recht allgemein
E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §248;
EURallg;
LAO Wr 1962 §193 Abs3;
VwRallg;
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
99/16/0388 B 25. November 1999
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 61997CJ0437 9. März 2000
Rechtssatz
Mit Rücksicht darauf, dass die Berufungsbehörde selbst im angefochtenen Bescheid einräumt, dass der Bf in seiner Berufung den Abgabenanspruch der Höhe und dem Grund nach bekämpft hat, ist davon auszugehen, dass der Bf damit eine Berichtigungserklärung abgegeben hat und darf ihm der Umstand, dass diese Berichtigungserklärung nicht weiter konkretisiert ist, im Sinne der Judikatur des VwGH (Hinweis E 19.6.2000, 2000/16/0296) nicht zum Nachteil gereichen. Damit war aber die Berufungsbehörde aufgerufen, auch die von Amts wegen zu klärende Frage einer Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit dem Gemeinschaftsrecht einer Entscheidung zuzuführen, weil die vom Bf - wenn auch vage - vorgenommene Berichtigung jedenfalls einen Rechtsbehelf iSd Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 darstellt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8
Rechtsbehelf Berichtigungserklärung
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Rechtsbehelf Berichtigungserklärung
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von
innerstaatlichem Recht EURallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160259.X02
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2000160259_20000619X02